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Abmahnwelle betreffend »Google Fonts«

Internetrecht

Große Verunsicherung bei Homepage-Betreibern berechtigt?

Nicht wenige Homepagebetreiber:innen haben in den letzten Wochen und Monaten Post von Anwaltskanzleien erhalten. Inhalt: eine Abmahnung wegen der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts in Form der informationellen Selbstbestimmung nach § 823 Abs. 1 BGB. Warum das? Im Webdesign werden sehr gerne die kostenfreien Schriften der Google-Fonts-Library eingesetzt. Das ist grundsätzlich erlaubt und auch nicht das Problem. Wenn aber die Schriften nicht lokal auf dem Webserver installiert sind sondern beim Seitenaufruf automatisch von den Google-Servern geladen werden (Remote-Einbindung), wird jedes mal die IP-Adresse des Internetanschlusses an Google übermittelt. Die IP-Adresse gehört aber zu den persönlichen Daten der Internet-Nutzer:innen, und diese dürfen nicht ohne explizites Einverständnis an Server außerhalb der EU übertragen werden. Das Landgericht München I hat am 20.01.2022 in seinem Urteil (Az.: 3 O 17493/20) die Rechtswidrigkeit der Remote-Einbindung von Google Fonts festgestellt. Einige findige Anwaltskanzleien suchen sich seitdem bereitwillige Mandant:innen, die genau das bemängeln und die Kanzleien mit entsprechenden Abmahnungen beauftragen. Die dem Abgemahnten in Rechnung gestellten Kosten liegen um die 200,– €, ein Betrag, den viele Betroffene lieber bezahlen als das Risiko einer Klage einzughen.

Aber ist die Abmahnung auch gerechtfertigt?

Hierzu gibt es viele Antworten. Unterm Strich lässt sich sagen, ja – ABER! Die Form der massenhaften Abmahnungen ist juristisch umstritten, die Abmahnungen selbst sind oft fehlerbehaftet und somit unbegründet.

Müssen Sie reagieren?

Als erstes sollten Sie prüfen, ob der Vorwurf überhaupt zutrifft. Das können Sie ganz einfach mit dem Google-Fonts-Checker auf eRecht24 prüfen. Geben Sie Ihre Internet-Adresse ein, innerhalb weniger Sekunden erhalten Sie ein Ergebnis. Sollte ein positiver Befung vorliegen, informieren Sie Ihren Webdesigner, der ist nämlich dazu verpflichtet, Ihnen eine rechtskonforme Homepage bereitzustellen. Haben Sie die Homepage selbst erstellt, sollten Sie sich in den einschlägigen Foren des eingesetzten Homepage-Systems darüber informieren, wie Sie Google-Fonts lokal einsetzen können. Gerne beraten wir Sie zur Einbindung von Google Fonts (keine Rechtsberatung!).

Im Umgang mit einer solchen Abmahnung gibt es mehrere Möglichkeiten, von einfach bezahlen über widersprechen bis hin zu ignorieren. eRecht24 hat hierzu eine Ratgeberseite mit möglichen Reaktionen und deren Risikoabwägung bereitgestettl und auch Informationen zu den Besonderheiten der am meisten abmahnenden Kanzleien aufgelistet. Einen Muster-Widerspruch finden Sie dort ebenfalls. Inzwischen gibt es auch Gegenwehr in Form von Unterlassungsklagen und Gegenklagen, über die eRecht24 berichtet. Überlegen Sie sich also gut, ob Sie einfach so zahlen – es wäre schade, wenn solche zumindest zwielichtigen Umtriebe Erfolg hätten.

Als Homepage-Kunde von BECKER media sind Sie diesbezüglich auf der sicheren Seite. Wir binden Google Fonts und andere relevante Services ausschließlich lokal ein und statten Ihre Homepage als eRecht24-Agenturpartner mit anwaltlich geprüften Rechtsstexten aus (keine Rechtsberatung!).

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